Partei-Satzung

SATZUNG der DEUTSCHEN VOLKSUNION (DVU)
Stand 12.01.2002
§ 1
Die DEUTSCHE VOLKSUNION (Kurzbezeichnung: DVU) beteiligt sich gemäß Arti¬kel 21 Abs. 1 Grundgesetz an der demokratischen Willensbildung des deutschen Volkes. Sie nimmt an öffentlichen Wahlen teil.

§2
Der Sitz der DEUTSCHEN VOLKSUNION ist München. Ihr Tätigkeitsbereich ist Ge¬samtdeutschland, bis zur Wiedervereinigung das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§3
Mitglied kann jeder Deutsche werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und der das Grundgesetz, die Satzung sowie das Programm anerkennt und den Bei¬tragspflichten nachkommt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Bundesvorstand. Die Mitgliedschaft ist zunächst vorläufig. Wird die Aufnahme nicht binnen Jahresfrist durch den Vorstand widerrufen, so ist sie unbefristet.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, denen die bürgerlichen Eh¬renrechte und das Wahlrecht aberkannt wurden.

§4
Die Mitgliedschaft beginnt erst dann, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag für den laufenden Monat entrichtet sind, sie endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod. Der Mitgliedsausweiß ist dem Bundesvorstand zurückzuge¬ben, vorausbezahlte Beiträge gelten als verfallen. Noch nicht bezahlte Beiträge bleiben für den Austritts-, Ausschluß- oder Streichungsmonat geschuldet.

§5
Der Bundesvorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es mindestens drei Mona¬te Mitgliedsbeitrag schuldet oder bei Verwirkung der Mitgliedschaft.

§6
Der Bundesvorstand kann beschließen, daß die Mitgliedschaft bei bestimmten politischen Parteien oder Vereinigungen mit der Parteimitgliedschaft in der DVU unvereinbar ist. Der Bundesvorstand kann bei einem Mitglied, das einer anderen politischen Partei oder Vereinigung angehört, wegen Verwirkung der Mitglied¬schaft die Streichung verfügen.
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Ein Mitglied, das ohne schriftliche Zustimmung des Bundesvorstandes für eine an¬dere politische Partei oder Vereinigung kandidiert oder darüber verhandelt, oder ohne schriftliche Zustimmung des Bundesvorstandes die Wahlteilnahme einer Un-tergliederung betreibt oder für eine andere politische Partei, Vereinigung oder Pu-blikation, gegenüber der ein Unvereinbarkeitsbeschluss des Bundesvorstandes vorliegt, Werbung betreibt oder in anderer Weise unterstützend tätig wird, oder die vom Bundesvorstand beschlossene Teilnahme an öffentlichen Wahlen oder Wahl¬en für Parteiorgane boykottiert, behindert oder verhindert, oder versucht, DVU-Mitglieder abzuwerben oder ohne Zustimmung des Bundesvorstandes zum Man¬dats- oder Amtsverzicht bewegt oder geheimdienstlich gegen die DVU arbeitet, oder eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse in den letzten fünf Jahren abgegeben bzw. eine Haftanordnung zur Abgabe der eides¬stattlichen Versicherung in den letzten fünf Jahren erhalten hat, oder rechtskräftig wegen krimineller Delikte, die im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen sind, verurteilt wurde oder sich weigert, auf Verlangen des Bundesvorstandes ein poli¬zeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen, oder es unterläßt, den Wohnsitzwechsel dem Bundesvorstand unverzüglich anzuzeigen, oder als Funktionsträger auf Anforderungen des Bundesvorstandes keinen Re-chenschaftsbericht vorlegt, verwirkt die Mitgliedschaft in der DEUTSCHEN VOLKS-UNION. Das gleiche gilt, wenn auf Verlangen des Bundesvorstandes das Mitglied sich weigert, einen wahrheitsgemäßen Lebenslauf mit allen wichtigen Daten auch über frühere und jetzige Tätigkeiten und Beschäftigungsverhältnisse vorzulegen. Das Mitglied kann verlangen, daß alle Daten und Beweise nur vom geschäfts¬führenden Bundesvorstand eingesehen und von ihm vertraulich behandelt wer¬den.

§7
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet das zuständige Landesschieds-gericht. Das Schiedsgericht wird in diesem Fall auf Antrag des Bundesvorstandes tätig. Rechtsmittel sind beim Bundesschiedsgericht einzulegen.
Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzun¬gen des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz vorliegen.
Insbesondere ist ein Ausschluß zulässig wegen Schädigung des Ansehens der Partei, wegen Verrats vertraulicher Parteivorgänge oder Vertrauensbruch, wegen Veruntreuung von Vermögen der Partei oder eines Parteimitglieds, wegen Störung einer Parteiversammlung, wegen erheblicher Verletzung der Grundsätze der Partei, wegen Verstoßes gegen die Parteiordnung unter Zufügung schweren Schadens, wegen Zusammenwirkens mit Vereinigungen oder Personen, deren Tätigkeit ge¬gen elementare Rechtsgrundsätze gerichtet ist, oder wegen des Versuchs, die frei-heitlich-demokratische Grundordnung zu stören oder zu verletzen.
In dringenden oder schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern,
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kann der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte aussch¬ließen. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Sie hat kei¬ne aufschiebende Wirkung und ist binnen sieben Tagen nach Zustellung des Ent-hebungsbeschlusses schriftlich beim zuständigen Landesschiedsgericht einzule¬gen.

§8
Die DEUTSCHE VOLKSUNION gliedert sich in den Bundesverband, in Landes- und Kreisverbände. Die Landesverbände können in ihren Satzungen Bezirksverbände und Ortsverbände vorsehen und dafür Einzelheiten regeln. Die Untergliederungen sollen nach Möglichkeit der politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland angeglichen sein. Die Organe der Gliederungen sind die Parteitage bzw. die Mit-gliederversammlungen und die von diesen gewählten Vorstände. Der Bundesvor¬stand entscheidet über den Ausbau des organisatorischen Aufbaus.
Entsprechend den Notwendigkeiten – insbesondere bei der Mitgliederentwicklung oder aus Erfordernissen eines erfolgreichen Wahlkampfes oder wegen der Effekti¬vität oder bei verwaltungsrechtlicher Neugliederung – kann der Bundesvorstand organisatorische Neugliederungen auch auf dem Gebiet bereits bestehender Lan¬des-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände vornehmen und die dadurch erforderli¬chen Neuwahlen durchführen lassen.

§9
Das oberste Organ der Partei ist der Bundesparteitag. Er setzt sich aus den Mit-gliedern der DEUTSCHEN VOLKSUNION zusammen. Der Bundesparteitag be¬schließt das Programm, die Satzung, die Finanzordnung, die Schiedsgerichtsord¬nung, die Auflösung und Vereinigung mit anderecuPatteieja«
Der Bundesparteitag wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr Bundesvor-stand, Rechnungsprüfer sowie die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts. Ein Vor-stand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist.
Der Bundesparteitag wählt die Bundesliste zur Europawahl.
Der Bundesparteitag kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes besonders ver-dienstvolle Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden wählen; sie können zu Bundesvor-standssitzungen eingeladen werden, um beratend mitzuwirken.
Der Bundesparteitag nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und faßt über ihn Beschluß.

§ 10
Der Bundesvorstand führt die Geschäfte der DEUTSCHEN VOLKSUNION und hat die Beschlüsse des Bundesparteitages durchzuführen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB. Er besteht aus dem Bundesvorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Der Bundesvorstand kann einen Ge-
schäftsführenden Vorstand (Präsidium) aus seiner Mitte bilden, der nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Parteiengesetz die Kompetenzen des Bundesvorstandes in der Zeit zwischen den Bundesvorstandssitzungen hat und Vorstand im Sinne des§26 Absatz 2 BGB ist. Die Vertretungsvollmacht kann auf ein Vorstandsmitglied über¬tragen werden.
Die jeweils vertretungsberechtigten Organe sind – soweit gesetzlich zulässig – zur
Erteilung von Untervollmachten berechtigt.
Der Bundesvorstand entscheidet über die Teilnahme an Wahlen.
Mitglieder des Bundesvorstandes und deren Beauftragte haben das Recht, an al¬len Versammlungen der Partei einschließlich Vorstandssitzungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
Der Bundesvorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, Auskünfte einholen oder Abrechnungen verlangen.
Fordert der Bundesvorstand von einem amtierenden oder ausgeschiedenen Vor-standsmitglied Parteiunterlagen an, so sind diese am Sitz des Bundesvorstandes zu überbringen.

§ 11
Oberstes Organ des Landesverbandes ist der Landesparteitag. Er setzt sich aus den Mitgliedern des Landesverbandes zusammen. Der Landesparteitag wählt min¬destens in jedem zweiten Kalenderjahr den Landesvorstand, das Landesschieds¬gericht und die Rechnungsprüfer. Der Landesvorstand besteht mindestens aus drei Personen.
Fraktionsvorsitzende einer Landtagsfraktion, die aufgrund ihrer verfassungsrecht-lichen Stellung dem Gemeinwohl zu dienen haben, können nicht gleichzeitig in ihrem Wahlgebiet Landesvorsitzende sein. Wird-ein -tandesvorsitzender später auch Fraktionsvorsitzender, so verliert er nach einer Übergangszeit von drei Mo¬naten den Landesvorsitz. Soweit Landesvorsitzende^ bereits Fraktionsvorsitzende sind, so gilt die vorstehende Regelung ohne weitere Frist ab Annahme der Sat¬zung. Die Neuwahl ist binnen eines halben Jahres einzuleiten. Der Bundesvorstand kann von den Bestimmungen dieses Absatzes aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
Dem Landesparteitag obliegt die Nominierung und Wahl der Kandidaten auf Lan-desebene für öffentliche Wahlen. Er kann Anträge zum Bundesparteitag einbrin¬gen. Die Landesverbände können sich im Rahmen dieser Satzung eigene, ergän¬zende Satzungen geben.

§ 12
Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen. Die Kreismitgliederver-sammlung wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr den Kreisvorstand
und die Rechnungsprüfer. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus drei Perso¬nen.
Der Kreismitgliederversammlung obliegt die Nominierung der Kandidaten auf Kreisebene unter Beachtung der Wahlgesetze. Sie kann Anträge zum Bundes- oder Landesparteitag einbringen.

§ 13
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beurkundung er¬folgt durch den Protokollführer. Personalwahlen sind geheim und finden nach den Grundsätzen des relativen Mehrheitswahlrechts statt. Anträge kann jedes Mitglied stellen.

§ 14
Parteitage bzw. Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen werden auf Beschluß des Vorstandes vom jeweiligen Vorsitzenden des Verbandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen den Mit¬gliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen. In besonders dringenden oder eilbedürftigen Fällen oder zum Schutz vor Angriffen auf die Ver¬sammlungsfreiheit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
Der Bundesvorstand kann ein Mitglied, das mindestens drei Monate seine Bei-tragspflichten (§ 6 Absätze 1 und 4 der Finanzordnung) nicht erfüllt hat, von der Ausübung des Stimmrechts ausschließen. Diese Suspendierung gilt bis zur Erfül¬lung der Beitragspflichten.
Ist der Vorstand eines nachgeordneten Gebietsverbandes handlungsunfähig, ins¬
besondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 Parteien¬
Gesetz oder sind der vom Parteitag gewählte Vorsitzende und sein bzw. seine vom
Parteitag gewählten Stellvertreter ausgeschieden ? Ist ausbringenden oder eil¬
bedürftigen Gründen die Durchführung einer Versammlung erforderlich, so hat der
Bundesvorstand diese einzuberufen. , \ s
Der Vorsitzende eines Verbandes muß einen Parteitag bzw. eine Mitgliederversammlung¬ einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Ein Bundes¬parteitag muß einberufen werden, wenn fünf Landesparteitage dies verlangen.
Parteitage bzw. Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn Ordnung¬
gemäß eingeladen wurde. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren
und vom Protokollführer zu unterzeichnen. ,’
Erklärt ein Vorsitzender oder Stellvertreter seinen Rücktritt, so scheidet er damit aus dem Vorstand aus.
Die Einberufung eines Parteitages, einer Mitgliederversammlung, einer Vorstands-sitzung oder einer öffentlichen Versammlung hat der Vorsitzende des jeweiligen Verbandes dem Bundesvorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Versammlungstermin schriftlich anzukündigen.

§ 15
Die DEUTSCHE VOLKSUNION nimmt am Parteienwettbewerb teil. Mitglieder der DVU haben sich in jeder Hinsicht vorbildlich zu verhalten. Amtsträger übernehmen die ihnen nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abgeordnete der DVU haben insbesondere den Wählerauftrag zu erfüllen, in parlamentarische Initiativen umzu¬setzen, ihre Aufgaben im Parlament und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen und die Pflicht, Steuergeldmissbrauch sowie Korruption entschieden zu bekämpfen.
Es wird erwartet, daß Abgeordnete auf Dienstfahrzeuge und Überprivilegien ver-zichten. Nur wer sich der Pflicht gegenüber dem Volk stellt, hat Erfolg. Eine Rechts-folge nach § 7 oder § 16 kann bei hartnäckiger Verletzung dieser selbstverständli¬chen Verhaltensmaßregeln zur Anwendung kommen.

§ 16
Der Bundesvorstand kann gemäß § 10 Absatz 3 Nr. 3 des Parteiengesetzes Ord-nungsmaßnahmen gegen ein Mitglied festsetzen.
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz sind:
a) Verwarnung
b) Aberkennung des Stimmrechts oder Untersagung der Teilnahme an Parteiver¬
sammlungen bis zu einem Jahr
c) Anordnung einer Ersatzleistung
d) Enthebung von Parteiämtern oder Aberkennung ihrer Bekleidung bis zu zwei
Jahren. Der Beschluss ist in diesem Fall zu begründen.
Gründe, die insbesondere zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen:
a) Nicht- oder nur Teilerfüllung der als Parteimitglied übertragenen oder wahrzu¬
nehmenden Aufgaben
b) Ersatzleistung bei Zufügung eines Schadens gegenüber cler Partei oder Gliede¬
rung oder einem Parteimitglied
c) Abschluss von Verträgen, die die Partei oder ihre Untergliederung verpflichten
ohne Zustimmung des zuständigen Beschlussorgans
d) Ein minder schwerer Fall des § 7 bei Einsicht in das Fehlverhalten.
Die Ordnungsmaßnahmen sind je nach Schwere des Falles festzusetzen.

§17
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der DEUTSCHEN VOLKS¬UNION mit einzelnen Mitgliedern (§ 7) und Streitigkeiten über Auslegung und An¬wendung der Satzung werden beim Bundesverband und dem Landesverband Schiedsgerichte, bestehend aus jeweils drei Mitgliedern, gebildet. Der Bundespar¬teitag bzw. der Landesparteitag wählt jeweils mindestens drei Mitglieder für das je¬weilige Schiedsgericht. Weitere Regelungen enthält die Schiedsgerichtsordnung.

§ 15
Die DEUTSCHE VOLKSUNION nimmt am Parteienwettbewerb teil. Mitglieder der DVU haben sich in jeder Hinsicht vorbildlich zu verhalten. Amtsträger übernehmen die ihnen nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abgeordnete der DVU haben insbesondere den Wählerauftrag zu erfüllen, in parlamentarische Initiativen umzu-setzen, ihre Aufgaben im Parlament und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen und die Pflicht, Steuergeldmißbrauch sowie Korruption entschieden zu bekämpfen.
Es wird erwartet, daß Abgeordnete auf Dienstfahrzeuge und Überprivilegien ver-zichten. Nur wer sich der Pflicht gegenüber dem Volk stellt, hat Erfolg. Eine Rechts-folge nach § 7 oder § 16 kann bei hartnäckiger Verletzung dieser selbstverständli¬chen Verhaltensmaßregeln zur Anwendung kommen.

§ 16
Der Bundesvorstand kann gemäß § 10 Absatz 3 Nr. 3 des Parteiengesetzes Ord-nungsmaßnahmen gegen ein Mitglied festsetzen.
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz sind:
a) Verwarnung
b) Aberkennung des Stimmrechts oder Untersagung der Teilnahme an Parteiver¬
sammlungen bis zu einem Jahr
c) Anordnung einer Ersatzleistung
d) Enthebung von Parteiämtern oder Aberkennung ihrer Bekleidung bis zu zwei
Jahren. Der Beschluß ist in diesem Fall zu begründen.
Gründe, die insbesondere zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen:
a) Nicht- oder nur Teilerfüllung der als Parteimitglied übertragenen oder wahrzu¬
nehmenden Aufgaben
b) Ersatzleistung bei Zufügung eines Schadens gegenüber der Partei oder Gliede¬
rung oder einem Parteimitglied \ \ s
c) Abschluß von Verträgen, die die Partei oder ihre Untergliederung verpflichten
ohne Zustimmung des zuständigen Beschlußorgans
d) Ein minder schwerer Fall des § 7 bei Einsicht in das Fehlverhalten.
Die Ordnungsmaßnahmen sind je nach Schwere des Falles festzusetzen.

§17
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der DEUTSCHEN VOLKS¬UNION mit einzelnen Mitgliedern (§ 7) und Streitigkeiten über Auslegung und An¬wendung der Satzung werden beim Bundesverband und dem Landesverband Schiedsgerichte, bestehend aus jeweils drei Mitgliedern, gebildet. Der Bundespar¬teitag bzw. der Landesparteitag wählt jeweils mindestens drei Mitglieder für das je¬weilige Schiedsgericht. Weitere Regelungen enthält die Schiedsgerichts Ordnung.
Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines DVU-Vorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünf¬te beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Die Tätigkeit der Schiedsgerichte regelt die Schiedsgerichts Ordnung, die Bestand¬teil der Satzung ist und den Beteiligten rechtliches Gehör, ein geregeltes Verfahren sowie die Möglichkeit der Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

§ 18
Der Bundesvorstand kann die Auflösung oder den Ausschluß nachgeordneter Ge-bietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei be-schließen.
Eine solche Maßnahme ist insbesondere dann zulässig,
a) bei verfassungswidrigen Handlungen oder Agitationen,
b) wenn die Organisation oder Teile der Organisation unter den Einfluss Parteif¬
remder Kräfte oder politischer Gegner gebracht werden soll,
c) bei schwerwiegender Parteischädigung, wodurch die Organisation oder Teile
der Organisation erheblich gefährdet werden.
Ein Gebietsverband kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn so¬fortige Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für die Partei notwendig sind. Bei Ausschluß verlieren die Mitglieder des Gebietsverbandes ihre Parteizugehörig¬keit.
Die Notstandsmaßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Bundesparteitag ausgesprochen wird.
Der Bundesvorstand kann nach Anwendung oder Verretungen der Gefahr die Notstandsmaßnahme oder Teile der Maßnahme wieder zurücknehmen.
Wer durch die Notstandsmaßnahme betroffen wurde\ kann binnen 14 Tage Be-schwerde beim Bundesschiedsgericht einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Bestätigung, Änderung oder Auf¬hebung der Maßnahme.
Bei Amtsenthebung nachgeordneter Parteiorgane oder Teile der Organe kann der Bundesvorstand kommissarisch Beauftragte einsetzen« Durch eine möglichst schnell einzuberufende Neuwahl erlischt die Beauftragung. Rechtsstreitigkeiten finden ihre Erledigung.

§ 19
Die Aufstellung von Wahlbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in ge-heimer Abstimmung. Sie wird durch die Wahlgesetze bestimmt.
§20 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§21
Die DEUTSCHE VOLKSUNION hat über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechen¬schaft abzulegen, die Einnahme- und Ausgabearten darzulegen und über ihre Ein¬nahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch zu führen. Ausführungs¬bestimmungen hierzu sind in der Finanzordnung niedergelegt. Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung.

§22
Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien, so hat der Bundesvorstand innerhalb von drei Monaten eine Urabstimmung im schriftlichen Verfahren zu veranlassen. Lehnt der Bundesparteitag einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung mit ei¬ner oder mehreren anderen Parteien ab, so kann der Bundesvorstand innerhalb von drei Monaten eine Urabstimmung im schriftlichen Verfahren veranlassen. Der Beschluß des Parteitages wird durch das Ergebnis der Urabstimmung mit einfa¬cher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt, geändert oder aufgehoben.

§23
Für Satzungsänderungen ist die Drei-Fünftel-Mehrheit der anwesenden Stimmbe-rechtigten des Bundesparteitags erforderlich.

§ 24
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bundessatzung geht vor Landessatzung.

§25
Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung am 6. 3.1987 in München. Neuregelungen treten mit Beschlußfassung in Kraft (zuletzt am 12.01.2002).

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